Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Diese Mandatsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünfitigen Mandatsverhältnisse, auch für verbundene Unternehmen i.S.v. §$ 15 ff. AktG
2. Unsere Tätigkeit erfolgt entgeltlich.
Sofern wir mit Ihnen keine Gebührenvereinigung treffen, richtet sich die Höhe unserer Vergütung, nach den gesetzlichen Bestimmungen; das sind in der Regel die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Hinsichtlich der gesetzlchen Vergütung bestimmt § 2 RVG:
"(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. ..."
Die Höhe der gesetzlichen Gebühren richtet sich also grundsätzlich nach dem sog. Gegenstandswert (z.B. bei Forderungen, nach dem Betrag dieser Forderungen); welche Gebühren im Einzelnen anfallen und wie hoch sie sind, nach dem Vergütungsverzeichnis.
Über die näheren Einzelheiten geben wir Ihnen auf Nachfrage gern Auskunft.
3. Die vereinbarte bzw. gesetzliche Vergütung ist von ihnen zu bezahlen.
Mit unserer Beauftragung durch Sie und die Erbringung unserer anwaltlichen Tätigkeit erwerben wir einen Vergütungsanspruch gegen Sie.
Dies gilt auch dann, wenn Sie von Ihrem Anspruchsgegner oder sonstigen Personen oder Unternehmen, z.B. ihrem Rechtsschutzversicherer, die Erstattung verlangen können.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, beachten Sie bitte, dass unsere Vergütung nicht davon abhängig ist, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Erstattungsanspruch gegen Ihren Versicherer zusteht. Dies gilt auch dann, wenn wir es neben dem eigentlichen Auftrag übernehmen, bei Ihrem Rechtsschutzversicherer eine Kostendeckungszusage nachzufragen. Es gibt eine Vielzahl von Gründen, weshalb ein Rechtsschutzversicherer keinerlei oder nur beschränkte Leistungen erbringt. Dies beginnt mit möglichen Beschränkungen des versicherten Risikos (z.B. werden üblicherweise Streitigkeiten aus Anlass des Neubaus eines Hauses gar nicht versichert, und sind Streitigkeiten aus bestimmten Rechtsgebieten wie z.B. Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht nur gegen Zahlung einer besonderen Prämie versicherbar) und reicht über inhaltliche Beschränkungen (z.B. werden in der Regel Reisekosten des beauftragten Rechtsanwalts zum Prozessgericht nur dann übernommen, wenn der Gerichtsort mehr als 100 km von Ihrem Wohnort entfernt ist) bis hin zu vertraglich vereinbarten Selbstbehalten je Versicherungsfall oder die Berechtigung des Versicherers im Falle eines Prämienrückstands die Leistung ganz zu verweigern.
Im Falle einer Kostenerstattungspflicht schuldet der Erstattungspflichtige grundsätzlich nur die gesetzliche Vergütung, und nicht den darüber hinausgehenden Vergütungsteil, der sich aus einer möglicherweise vereinbarten, höheren Vergütungsvereinbarung ergibt.
In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gilt folgende Besonderheit:
In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes (§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz)
Während in Zivilprozessen grundsätzlich gilt, dass der Gewinner eines solchen Prozesses keine Kosten zu tragen und gegen den unterliegenden Prozessgegner einen Kostenerstattungsanspruch hat, ist dies in einem arbeitsrechtlichen Urteilsverfahren anders. In derartigen Angelegenheiten tragen Sie also auch dann die Kosten unserer Beauftragung als Prozessbevollmächtigte für die 1. Instanz, wenn sie den Prozess gewinnen.
Über die näheren Einzelheiten geben wir Ihnen auf Nachfrage gern Auskunft.
4. Telefonische Auskünfte und Erklärungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
5. Die Beurteilung eines wirtschaftlichen Erfolgs von Maßnahmen, Vereinbarungen und Bedingungen, die in einer kaufmännischen Zielsetzung ihren Grund haben, wird als Beratung nicht geschuldet; Gegenstand eines Mandatsauftrages kann nur eine Beratung über juristische Sachverhalte sein. Dementsprechend wird für den Eintritt beabsichtigter wirtschaftlicher Erfolge eine Haftung nicht übernommen.
6. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und sonstigen Rechtsbehelfen sind wir nur dann verpflichtet, wenn wir einen ausdrücklich darauf gerichteten Auftrag erhalten.
7. Die Korrespondenzsprache - auch mit ausländischen Mandanten - ist deutsch. Die Haftung für Fehler bei Übersetzungen oder der Anwendung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen.
8. Alle Ansprüche unterliegen der Verjährung; das betrifft nicht nur Ihre Ansprüche gegen Ihren Anspruchsgegner, sondern auch eventuelle Ansprüche gegen uns wegen eines wider Erwarten jemals eintretenden anwaltlichen Fehlers. Soweit nicht gesetzlich etwas anderes angeordnet ist, beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre und beginnt im allgemeinen mit der Entstehung des Anspruches, im Falle eines anwaltlichen Fehlers mit der Beendigung des Mandates. Erteilen Sie uns einen Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung nur eines Teils Ihrer Ansprüche (sog. Teilklage), sind wir nicht verpflichtet, nochmals darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des nicht eingeklagten Teils Ihrer Forderung die Verjährung weiterläuft. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Sie Regressansprüche gegen Dritte haben bzw. geltend machen.
9. Unsere Haftung für anwaltliche Fehler ist auf den Deckungsbetrag unserer Haftpflichtversicherung in Höhe von € 500.000,-- (in Worten: Euro fünfhunderttausend) beschränkt.
Dies gilt nicht für Fälle grober Fahrlässigkeit und vorsätzlicher Pflichtverletzung.
Sollte das Risiko im Einzelfall höher als die Versicherungssumme sein, verpflichten Sie sich, uns hierauf hinzuweisen. Eine höhere Versicherung kann möglicherweise abgeschlossen werden. Dies richtet sich nach den Bedingungen und der Entscheidung unseres Haftpflichtversicherers. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versicherung eines bereits bestehenden Risikos grundsätzlich nicht (mehr) möglich ist, eine sog. Rückwärtsversicherung also im Allgemeinen nicht, und wenn doch, dann meistens nur noch unter besonderen Bedingungen, z.B. höhere Prämien etc. möglich ist. Wenn Sie also eine derartige zusätzliche Versicherung wünschen sollten, muss dies vor unserer Beauftragung angesprochen und geklärt werden. In jedem Fall wird eine höhere Versicherung nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch und auf Ihre Kosten abgeschlossen.
10. Der Sitz unserer Kanzlei ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis.